Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
TierHaltKennzG§ 8 Kennzeichnung in Farbe
Abweichend von § 7 Absatz 2 kann die verpflichtende Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 7 mit mintgrünem Hintergrund verwendet werden.