Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

TierHaltKennzG

§ 8 Kennzeichnung in Farbe

Abweichend von § 7 Absatz 2 kann die verpflichtende Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 7 mit mintgrünem Hintergrund verwendet werden.

§ 7 § 9