Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung

TierImpfStV 2006

§ 45 Vorrätighalten von In-vitro-Diagnostika

In-vitro-Diagnostika, die an den Tierhalter oder eine von diesem beauftragte Person abgegeben worden sind, dürfen nicht zusammen mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelagert werden.

§ 44 § 46