Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung
TierSZV§ 3 Ermächtigung
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird für Angelegenheiten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf das für das Veterinärwesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.