Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung
TierSZV§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.