Gesetze / Tierschutzkommissions-Verordnung

TierSchKomV

§ 5 Geschäftsführung

Das Bundesministerium führt die Geschäfte der Tierschutzkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vorschläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 4 § 6