Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 48 Übergangsvorschriften
(1) Die §§ 1 und 3 bis 6 gelten für Einrichtungen und Betriebe, in denen am 12. August 2013 Wirbeltiere oder Kopffüßer,
gehalten werden, ab dem 1. Januar 2014. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden. Für Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, ist bis zum 31. Dezember 2013 § 8b des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Wer nach § 8b Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung am 12. Juli 2013 befugt ist, als Tierschutzbeauftragter tätig zu sein, behält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt.
(3) Wer nach § 9 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung im Rahmen seiner am 12. Juli 2013 ausgeübten Tätigkeit befugt ist, Tierversuche durchzuführen, behält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt.
(4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche,
worden ist.