Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tierschutzzuständigkeitsverordnung
TierSchZV§ 1
(1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht die §§ 2 bis 4 dieser Verordnung eine abweichende Zuständigkeitsregelung treffen. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union soweit sie im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen.
(2) Zuständige Behörden nach dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 ( BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147, 2150) geändert worden ist, und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht die §§ 2 bis 4 eine abweichende Zuständigkeitsregelung treffen. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit sie im Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz geregelte Sachbereiche betreffen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die oberste Landesbehörde kann den nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden allgemeine Weisungen erteilen um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ungeeignet erscheint oder wenn überörtliche Interessen gefährdet sind.