Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tierschutzzuständigkeitsverordnung
TierSchZV§ 2
(1) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tierschutzgesetz und nach den auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständig. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle des Landesamtes trägt die Bezeichnung „Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Grenzveterinärdienst“.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3, § 4a Absatz 2 Nummer 2, des § 6 Absatz 1a Satz 2 und 4, der §§ 8 bis 10, des § 15 Absatz 1 Satz 2 und des § 16c Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sowie des § 1 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere, des § 2 Absatz 3, der §§ 5 und 6, der §§ 16 bis 42 sowie der §§ 46 und 48 der Tierschutz-Versuchstierverordnung, des Artikels 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung ( EG ) Nr. 1/2005, des § 4 Absatz 2 der Tierschutztransportverordnung, des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und des § 4 Absatz 3 Satz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
(3) Zuständige Behörde für die in § 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes genannten Aufgaben ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.