Gesetze / Tierseuchenerreger-Verordnung
TierSeuchErV§ 1 Begriffsbestimmung
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder Teile von Erregern
1.
anzeigepflichtiger Tierseuchen und
2.
anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten
(Tierseuchenerreger).