Gesetze / Tierseuchenerreger-Verordnung

TierSeuchErV

§ 8 Abgabe von Tierseuchenerregern

Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchenerreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrichtung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.

§ 7 § 9