Gesetze / Tierseuchenmeldeverordnung
TierSeuchMeldV§ 11 Form der Mitteilung
Die Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zu erfolgen.
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TierSeuchMeldVDie Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zu erfolgen.