Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 23 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
(1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung, die nach Artikel 25 auch in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1012 von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde erhoben worden sind, müssen einer Besamungsstation, einem Samendepot oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit auf Verlangen von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, soweit
Ein Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und insbesondere Einzeltierdaten der Nachkommen des Spendertieres zum Zweck der Durchführung eines Zuchtprogramms besteht nicht.
(2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig sind, gelten
(3) Die Daten nach Absatz 2 werden entsprechend den Bestimmungen des Zuchtprogrammes durch den Zuchtverband veröffentlicht.