Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen für reinrassige Zuchttiere
(1) Ein Zuchtprogramm wird nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt, wenn darin festgelegt ist,
Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b entsprechend auch für Vorbuchtiere zu treffen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtverbandes aufzubewahren. Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt worden sind.
(3) Das Zuchtbuch muss mindestens die Daten enthalten, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gefordert sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind. Die Daten nach Absatz 3, 4 und 5 können in unterschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und müssen für mindestens 20 Jahre verfügbar sein.
(4) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist vom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren. Kopien der ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen sind für mindestens 20 Jahre aufzubewahren.
(5) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtbuch und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren.
(6) Besteht für eine Rasse von Equiden in einem Drittland ein Ursprungszuchtbuch, so ist das Zuchtprogramm als Filialzuchtbuch zu genehmigen.