Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

TierpflAusbV 2003

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Forschung und Klinik,
2.
Zoo,
3.
Tierheim und Tierpension

gewählt werden.

§ 1 § 3