Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

TourKfmAusbV

§ 4 Struktur der Berufsausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 sowie
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2.
§ 3 § 5