Gesetze / Truppenzollgesetz
TrZollG§ 25 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Waren, die im Rahmen der Pflege gesellschaftlicher und dienstlicher Beziehungen von den ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren oder ihren Mitgliedern an andere Personen abgegeben werden, Abgabenfreiheit anordnen, wenn die Waren wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Widmung nicht mehr am Wirtschaftsverkehr teilnehmen oder wenn es sich um Waren in kleinen Mengen oder von geringem Wert handelt und durch die Abgabenfreiheit schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden.