Gesetze / Truppenzollverordnung
TrZollV§ 3 Rückwirkende Bewilligung
(1) Bewilligungen nach § 1 können rückwirkend erteilt werden. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Eingangsdatum des Bewilligungsantrags wirksam.
(2) Wird die Erneuerung einer Bewilligung beantragt, die für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilt worden ist, so kann die neue Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde.
(3) Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und
In den Fällen, in denen eine rückwirkende Bewilligung erteilt wurde, kann eine Zollanmeldung für ungültig erklärt werden, nachdem die Waren überlassen worden sind.