Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV 2001Anlage 3a (zu den §§ 7a, 9 und 14a)Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe
(BGBl. I 2016, 483 – 486)
Teil I
Parameterwerte für Radon-222, Tritium und Richtdosis
| Laufende Nummer | Parameter | Parameterwert | Einheit |
|---|---|---|---|
| 1 | Radon-222 | 100 | Bq/l |
| 2 | Tritium | 100 | Bq/l |
| 3 | Richtdosis | 0,10 | mSv/a |
Teil II
Berechnung der Richtdosis
Die Richtdosis wird anhand der gemessenen Radionuklidkonzentrationen und der im Bundesanzeiger (BAnz. Nr. 160a und Nr. 160b vom 28. August 2001) veröffentlichten Dosiskoeffizienten sowie einer jährlichen Aufnahme von 730 Litern Trinkwasser durch Multiplikation dieser drei Faktoren berechnet. Dabei sind grundsätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskonzentrationen von K-40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberücksichtigt. Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide in dem Trinkwasser vorhanden sein können, deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.
Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Parameterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhältniszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-Aktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist.
[Abbildung]
Dabei gilt:
| Laufende Nummer | Radionuklid | Referenz-Aktivitätskonzentration (Anmerkung 1) |
|---|---|---|
| Radionuklide natürlichen Ursprungs | ||
| 1 | U-238 | 3,0 Bq/l |
| 2 | U-234 | 2,8 Bq/l |
| 3 | Ra-226 | 0,5 Bq/l |
| 4 | Ra-228 | 0,2 Bq/l |
| 5 | Pb-210 | 0,2 Bq/l |
| 6 | Po-210 | 0,1 Bq/l |
| Radionuklide künstlichen Ursprungs | ||
| 7 | C-14 | 240 Bq/l |
| 8 | Sr-90 | 4,9 Bq/l |
| 9 | Pu-239/Pu-240 | 0,6 Bq/l |
| 10 | Am-241 | 0,7 Bq/l |
| 11 | Co-60 | 40 Bq/l |
| 12 | Cs-134 | 7,2 Bq/l |
| 13 | Cs-137 | 11 Bq/l |
| 14 | I-131 | 6,2 Bq/l |
Teil III
Durchführung, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
Zur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 14a Absatz 1 sind Untersuchungen erforderlich, soweit nicht die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 getroffen hat.
Das Konzept unterscheidet zwischen Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen.
Wenn sich nach Durchführung der Erstuntersuchung wesentliche Änderungen bei der Wassergewinnung oder Wasseraufbereitung ergeben, die sich auf den Gehalt an Radionukliden nachteilig auswirken können, sind erneut Untersuchungen im Sinne der Erstuntersuchung vorzunehmen.
Eine Erstuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 getroffen hat.
Regelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers sind erforderlich, wenn bei der Erstuntersuchung eine Überschreitung eines oder mehrerer Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurde. Sie sollen mit den in der Tabelle angegebenen Mindesthäufigkeiten durchgeführt werden.
Regelmäßige Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 getroffen hat.
Ordnet die zuständige Behörde nach § 9 Absatz 5a Maßnahmen zur Aufbereitung an, um den Gehalt an Radionukliden im Trinkwasser zu reduzieren, so sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen, um die anhaltende Wirksamkeit der Aufbereitung zu überprüfen.
Im Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die vorherige Ergebnisse eine stabile Aktivitätskonzentration anzeigen, kann die zuständige Behörde abhängig von den örtlichen Gegebenheiten geringere Häufigkeiten der Untersuchungen festlegen und den Untersuchungsumfang anpassen.
| Laufende Nummer | Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 1) | Anzahl der Untersuchungen pro Jahr (Anmerkung 2) |
|---|---|---|
| 1 | Menge ≤ 1 000 | 1 |
| 2 | 1 000 < Menge ≤ 10 000 | 1 zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 3 300 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet) |
| 3 | 10 000 < Menge ≤ 100 000 | 3 zuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet) |
| 4 | Menge > 100 000 | 10 zuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet) |
In Bezug auf Radon-222 ist eine Erstuntersuchung durchzuführen, um das Ausmaß einer möglichen Exposition durch Radon-222 in Trinkwasser zu bestimmen.
Der Parameterwert für Radon-222 gilt als eingehalten, wenn die gemessene Radon-Aktivitätskonzentration gemittelt über vier unterschiedliche Quartale diesen Wert nicht überschreitet.
Untersuchungen im Hinblick auf Tritium im Trinkwasser sind nicht erforderlich, es sei denn, der zuständigen Behörde liegen Anhaltspunkte vor, dass der in Anlage 3a Teil I festgelegte Parameterwert für radioaktive Stoffe überschritten sein könnte.
Bei Überschreitung des Parameterwertes für Tritium ist eine Untersuchung des Trinkwassers auf andere künstliche Radionuklide erforderlich, da Tritium als Indikatornuklid für das Vorhandensein künstlicher radioaktiver Stoffe angesehen wird.
In der Regel kann die Untersuchung künstlicher Radionuklide entfallen, es sei denn, die zuständige Behörde ordnet solche Untersuchungen an.
Für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis durch natürliche Radionuklide können unterschiedliche Verfahren angewendet werden: Screening-Verfahren mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration Calpha-ges und Einzelnuklidbestimmung. Kann die Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis mittels Screening-Verfahren nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der Richtdosis Einzelnuklidbestimmungen erforderlich.
Die Probennahme- und Untersuchungsverfahren für die Parameterwerte für radioaktive Stoffe richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die angewandten Untersuchungsverfahren müssen mindestens geeignet sein, die Aktivitätskonzentrationen mit den nachstehend angegebenen Verfahrenskennwerten zu messen.
| Laufende Nummer | Parameter, Gesamt-Aktivitätskonzentrationen und Radionuklide | Nachweisgrenze (Anmerkungen 1 und 2) |
|---|---|---|
| 1 | Tritium | 10 Bq/l |
| 2 | Radon-222 | 10 Bq/l |
| 3 | Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | 0,04 Bq/l (Anmerkung 3) |
| Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration | 0,4 Bq/l | |
| 4 | U-238 | 0,02 Bq/l |
| 5 | U-234 | 0,02 Bq/l |
| 6 | Ra-226 | 0,04 Bq/l |
| 7 | Ra-228 | 0,02 Bq/l (Anmerkung 4) |
| 8 | Pb-210 | 0,02 Bq/l |
| 9 | Po-210 | 0,01 Bq/l |
| 10 | C-14 | 20 Bq/l |
| 11 | Sr-90 | 0,4 Bq/l |
| 12 | Pu-239/Pu-240 | 0,04 Bq/l |
| 13 | Am-241 | 0,06 Bq/l |
| 14 | Co-60 | 0,5 Bq/l |
| 15 | Cs-134 | 0,5 Bq/l |
| 16 | Cs-137 | 0,5 Bq/l |
| 17 | I-131 | 0,5 Bq/l |