Gesetze / UBSKMG · BGBl I 2025, Nr. 107

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

30 Normen · ausgefertigt 03.04.2025 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung; Unterstützung von Betroffenen
  3. § 1 Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
  4. § 2 Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
  5. § 3 Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
  6. § 4 Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend
  7. Abschnitt 2 · Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
  8. Unterabschnitt 1 · Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten
  9. § 5 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
  10. § 6 Aufgaben
  11. § 7 Berichtspflicht
  12. § 8 Eignung und Befähigung
  13. § 9 Wahl
  14. § 10 Ernennung, Amtseid
  15. § 11 Amtszeit
  16. § 12 Beginn und Ende des Amtsverhältnisses
  17. § 13 Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen
  18. § 14 Verwendung von Geschenken
  19. § 15 Berufsbeschränkung
  20. § 16 Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten
  21. § 17 Verschwiegenheitspflicht
  22. § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
  23. Unterabschnitt 2 · Betroffenenrat
  24. § 19 Berufung; Amtszeit
  25. § 20 Aufgaben
  26. § 21 Ehrenamt
  27. § 22 Ausscheiden
  28. § 23 Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung
  29. § 24 Verschwiegenheitspflicht
  30. Unterabschnitt 3 · Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
  31. § 25 Berufung; Amtszeit
  32. § 26 Aufgaben
  33. § 27 Berichtspflicht
  34. § 28 Verschwiegenheitspflicht
  35. § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten
  36. Abschnitt 3 · Schlussvorschriften
  37. § 30 Übergangsvorschrift