Gesetze / Antimissbrauchsbeauftragtengesetz

UBSKMG

§ 24 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.

§ 23 § 25