Gesetze / Antimissbrauchsbeauftragtengesetz
UBSKMG§ 21 Ehrenamt
Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.