Gesetze / Antimissbrauchsbeauftragtengesetz

UBSKMG

§ 21 Ehrenamt

Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.

§ 20 § 22