Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 4d Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
1.
2.
zu den Berichtspflichten der qualifizierten Einrichtungen nach § 4b Absatz 1.