Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG 2015§ 16 Leistungen für Angehörige
Für Angehörige der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 gewährt.
Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG 2015Für Angehörige der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 gewährt.