Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG 2015§ 19 Besondere Zuwendung
Für jedes Kind erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden im Dezember eine besondere Zuwendung. Sie wird in Höhe des jeweils maßgeblichen Kindergeldbetrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt.