Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz USG 2015 § 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen Historische Fassung — Stand 07.09.2019 bis 02.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt.