Gesetze / Umweltschadensgesetz USchadG § 5 Gefahrenabwehrpflicht Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.09.2021. Zur aktuellen Fassung → Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.