Gesetze / Umweltschadensgesetz USchadG § 6 Sanierungspflicht Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche 1.die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,2.die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.