Gesetze / Umweltschadensgesetz USchadG § 6 Sanierungspflicht Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.09.2021. Zur aktuellen Fassung → Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche 1.die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,2.die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.