Gesetze / Umweltschadensgesetz

USchadG

§ 6 Sanierungspflicht

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.
§ 5 § 7