Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg

UStAuflV

§ 7 Kosten

Soweit die durch die Auflösung der Urkundenstellen verursachten Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren oder Auslagenerstattung gedeckt sind, sind sie im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 6 § 8