Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg
UStAuflV§ 7 Kosten
Soweit die durch die Auflösung der Urkundenstellen verursachten Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren oder Auslagenerstattung gedeckt sind, sind sie im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.