Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg

UStAuflV

§ 6 Anzeige und Bekanntgabe des Übergangs von Aufgaben und der Auflösung der Urkundenstellen

(1) Der Übergang von Aufgaben einer Urkundenstelle auf Standesämter ist von der zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörde sowie durch die Ämter und Gemeinden des betroffenen Standesamtsbezirks in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

(2) Die Auflösung einer Urkundenstelle ist dem Ministerium des Innern rechtzeitig unter Angabe des Termins durch die zuständige untere Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen. Das Ministerium des Innern gibt die Auflösung im Amtsblatt für Brandenburg bekannt, die zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörden veranlassen die ortsübliche Bekanntgabe.

§ 5 § 7