Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.
Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPGFür die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.