Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG § 52 Landschaftsplanungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2021. Zur aktuellen Fassung → Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.