Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über
1.
Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind,
2.
Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach § 15,
3.
Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung nach § 24 und für die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1,
4.
Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien,
5.
Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 40,
6.
Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68.