Gesetze / Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
UkraineAufenthÜV§ 3 Titeleinholung im Bundesgebiet
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.