Gesetze / Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

UkraineAufenthÜV

§ 3 Titeleinholung im Bundesgebiet

Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.

§ 2 § 4