Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umlegungsausschussverordnung

UmlAussV

§ 4 Wahl und Amtszeit des Umlegungsausschusses

(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sowie deren Vertreter werden durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und das Mitglied, das in der Ermittlung von Grundstückswerten sachkundig und erfahren ist, werden von der Gemeindevertretung durch Einzelwahl gemäß § 40 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gewählt. Die übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses werden gemäß § 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gewählt. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertreter.

(3) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die neue Gemeindevertretung ihre Nachfolger gewählt hat. Wird der Umlegungsausschuss während einer Wahlperiode neu gebildet oder scheiden einzelne Mitglieder aus, werden die neu zu wählenden Mitglieder des Umlegungsausschusses für die restliche Dauer der Wahlperiode gewählt.

(4) Im Falle des § 1 Absatz 3 tritt der Amtsausschuss in den Absätzen 1 bis 3 an die Stelle der Gemeindevertretung.

§ 3 § 5