Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umlegungsausschussverordnung
UmlAussV§ 5 Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses
(1) Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses können weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nichtöffentlich.
(2) Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuss beschlossen ist, Verschwiegenheit zu wahren.
(4) Die Mitglieder sind, sofern Sie nicht der Gemeindevertretung oder im Falle des § 1 Absatz 3 dem Amtsausschuss angehören, vor der Übernahme ihrer Tätigkeit von der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor über ihre Pflichten nach Absatz 3 zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu verpflichten. Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie Ausschließungsgründe nach den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen haben.
(5) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses und deren Vertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung der Gemeinde, im Falle des § 1 Absatz 3 des Amtes.