Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umlegungsausschussverordnung
UmlAussV§ 7 Vorverfahren
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist. Für das Vorverfahren gelten die §§ 68 bis 80b der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(2) Über den Widerspruch entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.