Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umlegungsausschussverordnung

UmlAussV

§ 8 Auflösung des Umlegungsausschusses

Die Gemeinde, im Falle des § 1 Absatz 3 das Amt, kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist. Dies gilt auch, wenn nach Ansicht des Umlegungsausschusses die Umlegung nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§ 7 § 9