Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umlegungsausschussverordnung

UmlAussV

§ 9 Übergangsvorschriften

(1) Auf Grund früheren Rechts gewählte Mitglieder der Umlegungsausschüsse bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

(2) Widerspruchsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Der Obere Umlegungsausschuss und seine Geschäftsstelle bestehen bis zur Bestandskraft seiner Bescheide fort. Die Regelungen des § 8 der Umlegungsausschussverordnung vom 11. Oktober 1994 (GVBl. II S. 901), die durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 211) geändert worden ist, sind bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin anzuwenden.

§ 8