Gesetze / Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

UmstRückstG

§ 4

Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.

§ 3 § 5