Gesetze / Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
UmstRückstG§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.