Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umweltrechtszuständigkeitsverordnung
UmweltrZV§ 3 Zuständigkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Anerkennung einer inländischen Vereinigung nach § 3 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
erfolgt durch das für den Umweltschutz zuständige Ministerium.