Gesetze / Unbilligkeitsverordnung
UnbilligkeitsV§ 3 Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente
Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.
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UnbilligkeitsVUnbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.