Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz
UntAbschlG§ 2 Begriffsbestimmungen
Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Gesetze / Unterstützungsabschlußgesetz
UntAbschlGSoweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.