Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 20 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Für die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 Absatz 1 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.