Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden

UrkBefrITAG

Art 2

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages zuständig sind (Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages). Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.

(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Art 1 Art 3