Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden

UrkBefrITAG

Art 3

Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt:

Beglaubigung(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden)

Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben
von
in seiner/ihrer Eigenschaft als
und versehen mit dem Siegel oder Stempel des/der
Bestätigt in ... am ...
durch

Siegel
Unterschrift
Stempel
Art 2 Art 4