Gesetze / Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG

VAGEWGDG 3

§ 11

Auf Versicherungsverträge, die bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden, findet § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine Anwendung.

§ 10