Gesetze / Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG

VAGEWGDG 3

§ 10

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen Versicherungsverträge für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland, die vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossen werden, den von der Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen.

§ 9 § 11